Allgemeine Lieferbedingungen
für Erzeugnisse und Leistungen der
Oldenburger Zahnradwerk und Maschinenbauanstalt
Kurt Rust GmbH & Co. KG

I. Anwendung

  1. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten beim Abschluss sämtlicher Verträge der Oldenburger Zahnradwerk und Maschinenbauanstalt Kurt Rust GmbH & Co. KG (nachstehend „Zahnradwerk Rust KG“ genannt) mit Personen, die diese Verträge in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit abschließen (Unternehmer), sowie mit juristischen Personen oder gewerblich handelnden rechtsfähigen Personengesellschaften.
  2. Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Zahnradwerk Rust KG erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Verträge, die die Zahnradwerk Rust KG mit ihren Vertragspartnern über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Vertragspartner, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
  3. Abweichende, Entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die Zahnradwerk Rust KG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht, es sei denn, dass sie von der Zahnradwerk Rust KG ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen oder der jeweils mit dem Vertragspartner geschlossenen Verträge unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Regelungen der Allgemeinen Lieferbedingung und/oder der geschlossenen Verträge hiervon nicht berührt.

II. Vertragsabschluss; Abtretung von Rechten aus dem Vertrag

  1. Die im Internet, in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltenen Angebote der Zahnradwerk Rust KG sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Für Druckfehler und Irrtümer übernimmt die Zahnradwerk Rust KG keine Haftung.
  2. Bestellungen oder Aufträge können der Zahnradwerk Rust KG in jeglicher Weise – formlos – übermittelt werden. Die Zahnradwerk Rust KG kann diese innerhalb von 21 Kalendertagen nach Zugang annehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahmeerklärung dem Vertragspartner zugeht. Die Annahmeerklärung ist für die Zahnradwerk Rust KG nur verbindlich, wenn diese mindestens in Textform erfolgt. Als Annahme gilt auch die Zusendung oder Auslieferung der bestellten Vertragsgegenstände bzw. die Erbringung der bestellten Leistungen.
  3. Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen der Zahnradwerk Rust KG und dem Vertragspartner ist der geschlossene Vertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Der jeweilige Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Abänderungen, Nebenabreden und Ergänzungen müssen mindestens in Textform erfolgen. Der Verzicht auf dieses Formerfordernis bedarf ebenfalls mindestens der Textform.
  4. Angaben der Zahnradwerk Rust KG zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie seine Darstellung desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
  5. Die Zahnradwerk Rust KG behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Vertragspartner zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmittel vor. Der Vertragspartner darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Zahnradwerk Rust KG weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben und/oder selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der Zahnradwerk Rust KG diese Gegenstände vollständig an die Zahnradwerk Rust KG zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Vertragsabschluss führen.
  6. Die Abtretung von Ansprüchen des Vertragspartners aus dem Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Zahnradwerk Rust KG, welche mindestens in Textform erteilt sein muss.

III. Preise

  1. Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen der Zahnradwerk Rust KG aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Werden Lieferungen oder Leistungen ohne vorherige Auftragsbestätigungen erbracht, gelten die für diese Lieferung oder Leistung aktuellen Listenpreise der Zahnradwerk Rust KG als vereinbart. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, Transport, Fracht, Überführung, Porto, der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentliche Abgaben. Die vorstehend bezeichneten Positionen werden zusätzlich zum Preis in Rechnung gestellt.
    Transportbehälter und -gestelle, Ladeschalen und andere, mehrfach verwendbare Verpackungs- und Transporthilfsmittel werden ebenfalls zum jeweils gültigen Preis berechnet. Bei Rückgabe der entsprechenden Gegenstände wird der dafür berechnete Betrag – ggf. unter Abzug einer Nutzungsentschädigung– gutgeschrieben und, sofern bereits vom Vertragspartner bezahlt, von der Zahnradwerk Rust KG erstattet.
  1. Wenn die Lieferung/Leistungserbringung durch die Zahnradwerk Rust KG mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt und sich in diesem Zeitraum die maßgebenden Kostenfaktoren (insbesondere Material, Personal und Energie) um mehr als 5% ändern, ist die Zahnradwerk Rust KG berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen. Diese hat sich danach zu bemessen, wie der maßgebliche Kostenfaktor den Gesamtpreis verändert. Ein entsprechendes Recht steht dem Vertragspartner gegenüber der Zahnradwerk Rust KG zu.
  2. Die Zahnradwerk Rust KG ist bei neuen Aufträgen (insbesondere Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.

IV. Lieferung und Lieferzeit; Abnahmepflicht des Vertragspartners

  1. Von der Zahnradwerk Rust KG in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  2. Die Zahnradwerk Rust KG kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Vertragspartners – vom Vertragspartner eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Zahnradwerk Rust KG nicht nachkommt.
  3. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden der Zahnradwerk Rust KG verzögert oder unmöglich ist.
  4. Bei Lieferverzug hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist von mindestens vier Wochen zuzugestehen. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Vertragspartner bei Bestellungen von Katalogware berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Bestellungen von Sonderanfertigungen ist wegen eines neuen Liefertermins zu verhandeln.Eine Haftung der Zahnradwerk Rust KG auf Schadensersatz wegen Lieferverzuges oder weil der Zahnradwerk Rust KG die Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grund, unmöglich, wird, ist nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer VIII. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.
  1. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Zahnradwerk Rust KG, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer zusätzlichen angemessen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines bereits eingetretenen Verzuges geschehen. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, durch die Zahnradwerk Rust KG nicht verschuldete Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei der Zahnradwerk Rust KG oder einem Vorlieferanten eintreten. Sofern solche Ereignisse der Zahnradwerk Rust KG die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, berechtigen sie die Zahnradwerk Rust KG, von dem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass der Vertragspartner ein Recht auf Schadenersatz hat. Soweit dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Zahnradwerk Rust KG vom Vertrag zurücktreten.
  2. Die Zahnradwerk Rust KG ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn
  • die Teilleistung für den Vertragspartner im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware bzw. die Erbringung der restlichen Leistung sichergestellt ist und
  • dem Vertragspartner dadurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Zahnradwerk Rust KG erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
  1. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann die Zahnradwerk Rust KG spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Vertragspartner diesem Verlangen nicht innerhalb von zwei Wochen nach, ist die Zahnradwerk Rust KG berechtigt, eine einwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
  2. Erfüllt der Vertragspartner seine Abnahmepflichten nicht, so ist die Zahnradwerk Rust KG unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Vertragspartners freihändig verkaufen.

V. Verpackung, Versand, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands geht spätestens mit der Übergabe des Vertragsgegenstands (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) auf den Vertragspartner über. Bei vereinbartem Versand des Vertragsgegenstandes geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands sowie die Verzögerungsgefahr spätestens mit der Übergabe des Vertragsgegenstands (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Vertragspartner über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Zahnradwerk Rust KG noch andere Leistungen (z.B. Versand, Installation oder Endmontage beim Vertragspartner) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Vertragspartner liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Vertragspartner über, an dem der Vertragsgegenstand übergabe- bzw. versandbereit ist und die Zahnradwerk Rust KG dies dem Vertragspartner angezeigt hat.
  2. Transportmittel, Verpackung und Art der Versendung werden von der Zahnradwerk Rust KG nach pflichtgemäßem Ermessen gewählt, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart worden ist.
  3. Hinsichtlich zurückgesandter Ware trägt der Vertragspartner die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auch während des Rücktransports.
  4. Nur auf schriftliches Verlangen des Vertragspartners wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
  5. Im Falle des Annahmeverzuges des Vertragspartners ist die Zahnradwerk Rust KG berechtigt, die bestellte Ware auf Kosten des Vertragspartners einzulagern. Sofern die Zahnradwerk Rust KG die Ware selbst einlagert, stehen der Zahnradwerk Rust KG Lagerkosten in Höhe von 0,25% des Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware je angefangene Kalenderwoche zu. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten bleiben jeweils vorbehalten.
  6. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt der Vertragsgegenstand als abgenommen, wenn
    – die Lieferung (einschließlich der Installation, sofern die Zahnradwerk Rust KG auch die Installation schuldet) bzw. die Leistungserbringung abgeschlossen ist,
    – die Zahnradwerk Rust KG dies dem Vertragspartner unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach dieser Ziffer der Allgemeinen Lieferbedingungen mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
    – seit der Lieferung/Leistungserbringung zwölf Werktage vergangen sind oder der Vertragspartner mit der Nutzung des Vertragsgegenstands begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung/Leistungserbringung sechs Werktage vergangen sind, und
    – der Vertragspartner die ausdrückliche Abnahme aus einem anderen Grund als wegen eines der Zahnradwerk Rust KG angezeigten Mangels, der die Nutzung des Vertragsgegenstandes unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

VI. Eigentumsvorbehalt; Verarbeitung- und Vermischung

  1. Der Vertragsgegenstand bleibt Eigentum der Zahnradwerk Rust KG bis alle Forderungen erfüllt sind, die die Zahnradwerk Rust KG gegen den Vertragspartner zustehen, und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent. Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung auf eine Forderung in Verzug gekommen ist –, hat die Zahnradwerk Rust KG das Recht, den Vertragsgegenstand zurückzunehmen, nachdem die Zahnradwerk Rust KG dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt hat. Die in diesem Fall für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Vertragspartner. Sofern die Zahnradwerk Rust KG den Vertragsgegenstand zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn die Zahnradwerk Rust KG den Vertragsgegenstand pfändet. Die Zahnradwerk Rust KG darf den zurückgenommenen Vertragsgegenstand – auch durch freihändige Veräußerung – verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Vertragspartner der Zahnradwerk Rust KG schuldet, nachdem die Zahnradwerk Rust KG einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat. Der Rücktritt lässt sonstige Rechte der Zahnradwerk Rust KG, insbesondere auf entgangenen Gewinn gerichteten (Schadens-) Ersatzanspruch, unberührt.
  2. Eine Verarbeitung eines von der Zahnradwerk Rust KG gelieferten und (noch) im Eigentum der Zahnradwerk Rust KG stehenden Gegenstandes („Vorbehaltsgegenstand“) durch den Vertragspartner erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Vertragspartners im Auftrag der Zahnradwerk Rust KG. In diesem Fall gilt die Zahnradwerk Rust KG als Hersteller und erwirbt unmittelbar Eigentum an dem durch die Verarbeitung neu entstehenden Gegenstand. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien, erwirbt die Zahnradwerk Rust KG unmittelbar Eigentum an dem neuen Gegenstand im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der von der Zahnradwerk Rust KG gelieferten und verarbeiteten Gegenstände zum Netto-Rechnungswert der anderen verarbeiteten Materialien.
    Für den Fall, dass eine Verbindung oder Vermischung der von der Zahnradwerk Rust KG gelieferten und (noch) im Eigentum der Zahnradwerk Rust KG stehenden Gegenstände mit einer anderen, nicht der Zahnradwerk Rust KG gehörenden Sache in der Weise erfolgt, dass die nicht der Zahnradwerk Rust KG gehörende Sache als Hauptsache anzusehen ist, wird hiermit vereinbart, dass der Vertragspartner der Zahnradwerk Rust KG Miteigentum an der Hauptsache überträgt, und zwar im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der von Zahnradwerk Rust KG gelieferten und verbundenen bzw. vermischten Gegenstände zum Netto-Rechnungswert (oder mangels eines solchen zum Verkehrswert) der Hauptsache.
    Die so entstandenen Alleineigentums- oder Miteigentumsrechte wird der Vertragspartner für die Zahnradwerk Rust KG bis auf bei berechtigtem Interesse der Zahnradwerk Rust KG zulässigen Widerruf durch die Zahnradwerk Rust KG unentgeltlich für und im Sinne der Zahnradwerk Rust KG wahrnehmen.
    Der Miteigentumsanteil der Zahnradwerk Rust KG an dem neuen Gegenstand bzw. an der Hauptsache gilt nunmehr als Vorbehaltsgegenstand im Sinne der Regelungen dieses Absatzes.
  1. Der Vertragspartner darf den noch im Eigentum der Zahnradwerk Rust KG stehenden Vertragsgegenstand verwenden und – sofern er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen dieser Ziffer VI. vereinbart – im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist und keine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners eingetreten ist oder einzutreten droht. Er darf den Vertragsgegenstand jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Forderungen des Vertragspartners aus einem (Weiter-) Verkauf des Vertragsgegenstandes und/oder eines Vorbehaltsgegenstandes sowie diejenigen Forderungen des Vertragspartners bezüglich des Vertragsgegenstandes und/oder eines Vorbehaltsgegenstandes, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung, aus Vermietung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) und zwar einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent tritt der Vertragspartner hiermit bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an die Zahnradwerk Rust KG ab. Die Zahnradwerk Rust KG nimmt diese Abtretung hiermit an.
    Der Vertragspartner darf diese an die Zahnradwerk Rust KG abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für die Zahnradwerk Rust KG einziehen, solange die Zahnradwerk Rust KG diese Einziehungsermächtigung nicht widerruft. Das Recht der Zahnradwerk Rust KG, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird die Zahnradwerk Rust KG die Forderungen nur dann selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung widerrufen, wenn die Zahnradwerk Rust KG ein berechtigtes Interesse hieran hat (bspw. wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners eingetreten ist oder einzutreten droht). Sofern sich der Vertragspartner vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung auf eine Forderung in Verzug gekommen ist – oder die Zahnradwerk Rust KG ein berechtigtes Interesse geltend macht, kann die Zahnradwerk Rust KG vom Vertragspartner verlangen, dass dieser der Zahnradwerk Rust KG die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und der Zahnradwerk Rust KG alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die die Zahnradwerk Rust KG zur Geltendmachung der Forderungen benötigt
    Wird ein Vorbehaltsgegenstand vom Vertragspartner nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit anderen, der Zahnradwerk Rust KG nicht gehörenden Sachen weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Netto-Rechnungswertes des bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung verwendeten Vorbehaltsgegenstandes im Verhältnis zum Netto-Rechnungswert des veräußerten Gegenstandes.

4.  Übersteigt der Wert der für Zahnradwerk Rust KG bestehenden Sicherheiten die Gesamtforderungen der Zahnradwerk Rust KG gegenüber dem Vertragspartner dauerhaft um mehr als 10%, so ist die Zahnradwerk Rust KG auf Verlangen des n
Vertragspartners insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl der Zahnradwerk Rust KG verpflichtet.

  1. Pfändungen oder Beschlagnahme von Vorbehaltsgegenständen von dritter Seite sind der Zahnradwerk Rust KG unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Vertragspartners, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.
  2. Bei Verlust, Untergang oder Beschädigung des noch im Eigentum der Zahnradwerk Rust KG stehenden Vertragsgegenstandes hat der Vertragspartner die Zahnradwerk Rust KG unverzüglich zu informieren und der Zahnradwerk Rust KG auf Verlangen sämtliche, den Vertragsgegenstand betreffenden Schadensunterlagen, insbesondere Schadensgutachten, zur Verfügung zu stellen, bestehende Versicherungen bekannt zu geben und ihr nach seiner Wahl entweder den Versicherungsschein oder aber einen vom Versicherer für die Vertragsgegenstände ausgestellten Sicherungsschein zur Verfügung zu stellen.
  3. Falls die Zahnradwerk Rust KG nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsgegenständen Gebrauch macht, ist die Zahnradwerk Rust KG berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag dar. Die Rücknahme der Vorbehaltsgegenstände erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere auf entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

VII. Gewährleistung; Sachmängel

  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei fabrikneuen Vertragsgegenständen ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Die vorstehende Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für die Erbringung von Leistungen (beginnend mit der Abnahme) und für solche fabrikneuen Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben. In allen anderen Fällen erfolgt die Leistungserbringung bzw. die Lieferung des Vertragsgegenstandes unter Ausschluss jeglicher Sachmängelgewährleistungshaftung, es sei denn, es ist gesondert ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
  1. Die vertragsgemäße Qualität der von der Zahnradwerk Rust KG gelieferten Gegenstände und der von der Zahnradwerk Rust KG erbrachten Leistungen bestimmt sich nach der Produkt- bzw. Leistungsbeschreibung der Zahnradwerk Rust KG oder richtet sich, sofern deren Erstellung vereinbart ist, nach den von der Zahnradwerk Rust KG erstellten Ausfallmustern, welche dem Vertragspartner auf Wunsch von der Zahnradwerk Rust KG zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist keine Beschaffenheitsgarantie. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und entweder nach den vereinbarten oder – sofern insoweit keine Vereinbarung getroffen wurde – nach üblichen Herstellungsverfahren. Geringfügige Abweichungen vom Original bei farbigen Produktionen oder Reproduktionen gelten nicht als Mangel; das gleiche gilt für Abweichungen zwischen Andrucken und Auflagendruck. Ebenso wenig liegt ein Mangel vor, wenn der Vertragsgegenstand durch vertragsgemäßen oder unsachgemäßen Gebrauch verschlissen oder abgenutzt ist.
  1. Der gelieferte Vertragsgegenstand ist unverzüglich nach Lieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Der Vertragsgegenstand gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Vertragspartner genehmigt, wenn der Zahnradwerk Rust KG nicht binnen sieben Werktagen nach Lieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt der Liefergegenstand als vom Vertragspartner genehmigt, wenn die Mängelrüge der Zahnradwerk Rust KG nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Nur auf ausdrückliches Verlangen der Zahnradwerk Rust KG ist der beanstandete Vertragsgegenstand frachtfrei an die Zahnradwerk Rust KG zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Zahnradwerk Rust KG die Kosten des günstigsten Versandwegs; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
  2. Bei mangelhafter Lieferung/Leistungserbringung hat der Vertragspartner – nach Wahl der Zahnradwerk Rust KG – Anspruch auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Preisminderung. Schlägt auch die zweite Nachbesserung fehl, kann der Vertragspartner nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückabwicklung des Vertrages verlangen. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu. Bei Fehlmengen hat die Zahnradwerk Rust KG die Wahl zwischen Nachlieferung und entsprechender Gutschrift.
  3. Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Montageanleitung, ist die Zahnradwerk Rust KG lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Diese Lieferverpflichtung besteht jedoch nur, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  4. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, welche die Zahnradwerk Rust KG aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Zahnradwerk Rust KG nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Zahnradwerk Rust KG bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Vertragspartners gegen die Zahnradwerk Rust KG gehemmt.
  5. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur unter den in Ziffer VIII. bestimmten Voraussetzungen.
  6. Die Gewährleistungsverpflichtung der Zahnradwerk Rust KG entfällt, wenn der Vertragspartner ohne Zustimmung der Zahnradwerk Rust KG den Vertragsgegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn sich die Zahnradwerk Rust KG mit der Mängelbeseitigung in Verzug befindet, ist der Vertragspartner berechtigt, selbst die Beseitigung des Mangels vorzunehmen. In diesem Fall hat der Vertragspartner – nach Möglichkeit – die Zahnradwerk Rust KG vorher zu verständigen. In jedem Fall hat der Vertragspartner die durch die von ihm vorgenommenen oder veranlassten Änderungen entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

VIII. Allgemeine Haftungsbeschränkungen der Zahnradwerk Rust KG; Haftung des Vertragspartners bei Lohnaufträgen

  1. Die Haftung der Zahnradwerk Rust KG auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. eingeschränkt.
  2. Die Zahnradwerk Rust KG haftet nicht im Falle einfacher oder leichter Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und – sofern vereinbart – Installation des von wesentlichen Mängeln freien Vertragsgegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Vertragspartner die vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Vertragspartners oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
  3. Soweit die Zahnradwerk Rust KG gemäß Ziffer VIII. (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die die Zahnradwerk Rust KG bei Vertragsschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstands sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  4. Im Falle einer Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Zahnradwerk Rust KG für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe des Auftragswertes, maximal jedoch auf EUR 50.000,00 je Schadensfall, beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Zahnradwerk Rust KG.
  6. Soweit die Zahnradwerk Rust KG technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  7. Die Einschränkungen dieser Ziffer IX. gelten nicht für die Haftung der Zahnradwerk Rust KG wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
  8. Für Lohnaufträge gilt: Liefert der Vertragspartner der Zahnradwerk Rust KG Material zur Bearbeitung an, so haftet er gegenüber der Zahnradwerk Rust KG für alle Schäden, die der Zahnradwerk Rust KG durch noch im Material enthaltene Fremdkörper oder Fremdmassen entstehen.

IX. Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen werden von der Zahnradwerk Rust KG zum Tag der Lieferung bzw. der Bereitstellung des Vertragsgegenstandes ausgestellt. Rechnungen der Zahnradwerk Rust KG sind sofort nach Erhalt in Euro ohne Abzug zahlbar. Die Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Vertragspartner. Der Vertragspartner kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner zudem nur dann geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  2. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Zahnradwerk Rust KG über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck vorbehaltlos und endgültig eingelöst ist.
  3. Zahlungen mittels Wechsel werden nur auf Grund besonderer Vereinbarungen von der Zahnradwerk Rust KG akzeptiert und gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Vertragspartners. Die Entgegennahme von Wechseln bedeutet nicht die Stundung der zu Grunde liegenden Forderung.
  4. Leistet der Vertragspartner bei Fälligkeit nicht, so kommt er ohne Mahnung in Verzug und ihm werden ab dem Tag der Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von jährlich neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den ausstehenden Rechnungsbetrag berechnet; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
  5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Zahlungsanspruch der Zahnradwerk Rust KG durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, stehen der Zahnradwerk Rust KG insbesondere die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Die Unsicherheitseinrede erstreckt sich auf alle weiteren ausstehenden Lieferungen und Leistungen, welche die Zahnradwerk Rust KG gegenüber dem Vertragspartner zu erbringen hat. Die Zahnradwerk Rust KG ist in diesem Fall auch berechtigt, angemessene Sicherheitsleistungen zu verlangen.

X. Formen (Werkzeuge)

  1. Der Preis für Formen enthält nicht die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Vertragspartner veranlasste Änderungen. Diese werden zu Tages-/Stundensätzen gesondert abgerechnet.
  2. Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt die Zahnradwerk Rust KG Eigentümer der für den Vertragspartner durch die Zahnradwerk Rust KG selbst oder einen von ihr beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Vertragspartners verwendet solange der Vertragspartner seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen gegenüber der Zahnradwerk Rust KG nachkommt. Die Zahnradwerk Rust KG ist nur dann zum kostenlosen Ersatz dieser Formen verpflichtet, wenn dieses zur Erfüllung einer dem Vertragspartner zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich ist. Eine etwaige Verpflichtung der Zahnradwerk Rust KG zur Aufbewahrung der Formen erlischt spätestens zwei Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form. Der Vertragspartner wird vor Beseitigung der Form(en) von der Zahnradwerk Rust KG benachrichtigt.
  3. Sofern mit dem Vertragspartner vereinbart ist, dass er Eigentümer der Formen werden soll, geht das Eigentum an den Formen erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Vertragspartner über. Die Übergabe der Formen an den Vertragspartner wird durch die Aufbewahrung der Formen durch die Zahnradwerk Rust KG zugunsten des Vertragspartners ersetzt. Bis zur Beendigung des Vertrages ist die Zahnradwerk Rust KG zum ausschließlichen Besitz der Formen berechtigt. Die Zahnradwerk Rust KG hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Vertragspartners auf dessen Kosten zu versichern.
  4. Bei Formen, die im Eigentum des Vertragspartners stehen oder die vereinbarungsgemäß künftig Eigentum des Vertragspartners werden sollen, ist die Zahnradwerk Rust KG hinsichtlich der Aufbewahrung und Pflege zu einer Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten verpflichtet. Kosten für die Wartung und Versicherung der Formen trägt der Vertragspartner. Die Verpflichtung der Zahnradwerk Rust KG erlischt, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Vertragspartner die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. Solange der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht der Zahnradwerk Rust KG in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
  5. Sofern nicht in Ziffer X. Abweichendes geregelt ist, bestehen Ansprüche des Vertragspartners im Zusammenhang den Formen, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche, nur unter den in Ziffer VIII. bestimmten Voraussetzungen.

XI. Materialbeistellungen

  1. Werden Materialien vom Vertragspartner beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit bei der Zahnradwerk Rust KG anzuliefern.
  2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit für die Zahnradwerk Rust KG angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Vertragspartner die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen, die durch eine verzögerte oder nicht ordnungsgemäße Materialbeistellung verursacht worden sind.

XII. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

  1. Die Zahnradwerk Rust KG steht nach Maßgabe dieser Ziffer XII. dafür ein, dass der Vertragsgegenstand keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzt. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
  2. In dem Fall, dass der Vertragsgegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die Zahnradwerk Rust KG nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Vertragsgegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Vertragsgegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Vertragspartner durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt der Zahnradwerk Rust KG dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Vertragspartner berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners unterliegen den Beschränkungen der Ziffer VII. dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
  3. Bei Rechtsverletzungen durch von Zahnradwerk Rust KG gelieferte Produkte anderer Hersteller wird die Zahnradwerk Rust KG nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Vertragspartners geltend machen oder an den Vertragspartner abtreten. Ansprüche gegen die Zahnradwerk Rust KG bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer XII. nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
  4. Hat die Zahnradwerk Rust KG nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Vertragspartners zu liefern, so steht der Vertragspartner dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland des Vertragsgegenstandes hierdurch nicht verletzt werden. Die Zahnradwerk Rust KG wird den Vertragspartner auf ihr bekannte Rechte hinweisen. Der Vertragspartner hat die Zahnradwerk Rust KG von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist die Zahnradwerk Rust KG – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Vertragspartner und den Dritten einzustellen. Sollte der Zahnradwerk Rust KG durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist die Zahnradwerk Rust KG zum Rücktritt vom jeweiligen Vertrag berechtigt.
  5. Der Zahnradwerk Rust KG überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; ansonsten ist die Zahnradwerk Rust KG berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Vertragspartner entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
  6. Der Zahnradwerk Rust KG stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihr oder von Dritten in ihrem Auftrag gestalteten Modellen, Formen, Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

XIII. Datenschutz und Geheimhaltung

  1. Der Vertragspartner nimmt davon Kenntnis, dass die Zahnradwerk Rust KG Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen) zu übermitteln.
  2. Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass die im Rahmen und zu Zwecken der Geschäftsbeziehung der Zahnradwerk Rust KG übermittelten Geschäftsdaten (z.B. Bilanzen, Lageberichte, Business-Pläne, Bankauskünfte etc.) des Vertragspartners von der Zahnradwerk Rust KG und mit dieser verbundenen oder von der Zahnradwerk Rust KG beauftragten Unternehmen verarbeitet, an Dritte übermittelt und genutzt werden dürfen, soweit dies mit der Geschäftsbeziehung im Zusammenhang steht. Die vorstehende Einwilligungserklärung erfolgt freiwillig und kann jederzeit vom Vertragspartner widerrufen werden. Sie gilt nicht als Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten. Das geistige Eigentum an den übermittelten Daten und die Inhaberschaft an den Urheberrechten bezüglich dieser Daten hat weiterhin der Vertragspartner inne, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Der Vertragspartner und die Zahnradwerk Rust KG dürfen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse des jeweils anderen Partners, die ihnen während ihrer Geschäftsbeziehung bekannt geworden sind, ohne Einwilligung des Betreffenden weder verwerten noch Dritten mitteilen, es sei denn die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse sind allgemein zugänglich oder es besteht insoweit eine gesetzliche Offenbarungspflicht.

Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung des entsprechenden Vertrages.

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

  1. Erfüllungsort ist der Sitz der Zahnradwerk Rust KG.
  2. Gerichtsstand ist nach Wahl der Zahnradwerk Rust KG der Firmensitz der Zahnradwerk Rust KG oder der Sitz des Vertragspartners. Zwingende gesetzliche Regelungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsregelungen des internationalen Privatrechts.
  4. Soweit der jeweils mit dem Vertragspartner geschlossene Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten