2. Allgemeine Ethik- und Verhaltensrichtlinien
3. Zugangsrecht
4. Informationspflichten
5. Bedeutung unserer Bestellungen/Angebote
6. Qualitätsmanagement, Aufbewahrung
7. Unteraufträge
8. Geschützte Informationen, Kundenschutz
9. Gefälschte Produkte
10. Gerichtsstand, Rechtswahl, Schriftform, Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich
Jeder Lieferant und dessen Zulieferer sowie deren Mitarbeiter und alle sonstigen Erfüllungsgehilfen (nachfolgend insgesamt als „Lieferant“ bezeichnet) ist verpflichtet, bei jedweder Zusammenarbeit mit uns im Zusammenhang mit der Luft- und Raumfahrt und dem allgemeinen Maschinenbau diese allgemeinen Qualitätsanforderungen in jeder Hinsicht und lückenlos zu erfüllen.
2. Allgemeine Ethik- und Verhaltensrichtlinien
Der jeweilige Geschäftsbetrieb jedes Lieferanten ist nach den Grundsätzen von Ethik, Moral und allen relevanten nationalen und internationalen Gesetzen und untergesetzlichen Vorschriften auszuüben. Hierbei muss sichergestellt sein, dass sich die gesamte Lieferkette hiernach richtet. Wir erwarten auch, dass in Übereinstimmung mit allen Normen zum Schutz der Kindes- bzw. Menschenrechte verfahren wird. Es dürfen keine Minderjährigen mittelbar oder unmittelbar beschäftigt oder ausgebeutet werden. Jede Form der Kinder- und/oder Erwachsenensklaverei oder des Menschenhandels ist zu unterlassen. Es ist zudem Transparenz im Umgang mit Kunden, Lieferanten und Behörden zu gewährleisten. Internationale Standards zur Korruptionsbekämpfung sowie nationale und internationale Vorschriften zur Bekämpfung von Korruption sind uneingeschränkt einzuhalten. Die Zuwendung von Geschenken beliebiger Art an Personen oder Unternehmen, mit denen ein Unternehmen oder eine Person eine Geschäftsbeziehung unterhält oder aufzubauen wünscht und welche die Geschäftsentscheidung einer Person oder eines Unternehmens tatsächlich oder möglicherweise beeinflusst, ist grundsätzlich verboten; auch das Anbieten, Versprechen, Geben, Verlangen, Vereinbaren, Empfangen oder Annehmen solcher Zuwendungen und ähnliches Verhalten ist untersagt. Zuwendungen in diesem Sinne sind unter anderem alle Formen von Zahlungen, Geschenken, Bewirtungen oder Spenden. Strikt untersagt ist jede Form von Verstößen gegen Kartell- und Wettbewerbsvorschriften, datenschutzrechtliche Bestimmungen, Regelungen, die den Schutz geistigen Eigentums Dritter beinhalten, Geldwäsche und jede Form von Diskriminierung, Belästigung oder Mobbing. Es wird ferner erwartet, dass den Vorschriften in Bezug auf den Umweltschutz entsprochen und die Belastung der Umwelt minimiert wird.
3. Zugangsrecht
Unsere Lieferanten haben unseren Mitarbeitern, unseren Kunden und Aufsichtsbehörden zu üblichen Zeiten und nach schriftlicher Aufforderung Zugang zu ihren betrieblichen Räumlichkeiten und Einrichtungen zu gewähren, die im Zuge der Zusammenarbeit relevant sind, insbesondere Produkt-, Prozess- und sämtliche sonstigen damit in Zusammenhang stehenden Belangen.
4. Informationspflichten
Unsere Lieferanten sind verpflichtet, uns über jede beabsichtigte Änderung der Organisation, die sich auf die Qualität oder wesentliche Eigenschaften von Vertragsprodukten auswirken könnte, vorab zu unterrichten und hierzu unsere ausdrückliche, vorherige Zustimmung einzuholen. Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige Auswirkungen einer beabsichtigten Änderung auf die vorgesehene Gebrauchstauglichkeit von Lieferungen exakt zu beschreiben. Unsere Zustimmung wird erteilt, wenn und soweit Auswirkungen auf die vorgesehene Gebrauchstauglichkeit nicht bestehen. Sollten Zweifel an solchen Auswirkungen verbleiben, können wir unsere Zustimmung versagen. Sämtliche festgestellte tatsächliche oder mutmaßliche Qualitäts- oder sonstige Probleme im Zusammenhang mit Vertragsprodukten sind uns unverzüglich mitzuteilen. In Fällen von beabsichtigten wesentlichen Änderungen beim Lieferanten wie z.B. Firmeneigentum, Firmennamen, Produktionsstandort oder wirtschaftlichen Belangen sind wir vorab zu informieren.
5. Bedeutung unserer Bestellungen/Angebote
Unser Lieferant hat alle Inhalte unserer Bestellung zu befolgen. Sofern Änderungen von unserem Angebot oder unserer Bestellung vom Lieferanten gewünscht werden, ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen; jede Abweichung steht unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Zustimmung. Erfolgt eine solche Zustimmung nicht, gilt die Abweichung als abgelehnt. In diesem Falle wird der Vertrag mit dem Inhalt unserer Bestellung wirksam. Die Bestellung beinhaltet alle spezifischen Vertrags- und Kundenanforderungen. Unser Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn und soweit er Inhalte unseres Angebots oder unserer Bestellung nicht erfüllen kann oder Klarstellungen bzw. Änderungen benötigt.
6. Qualitätsmanagement, Aufbewahrung
Unser Lieferant ist verpflichtet, ein Qualitätsmanagementsystem zu entwickeln und ständig aufrecht zu erhalten, das der ISO EN 9001 und/oder vergleichbarem Standard (NADCAP, ISO/TS22163:2017) entspricht. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Vertragsprodukte allen spezifizierten Anforderungen entsprechen. Das System muss zur Kontrolle sämtlicher im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand relevanter Verfahren, Spezifikationen und Zeichnungen geeignet sein. Hierzu gehört auch die Kontrolle auf Veraltung von Systemen sowie Dateien jeder Art sowie deren anschließende Archivierung. Sämtliche qualitätsrelevanten Aufzeichnungen, gleich in welcher Form, sind mindestens 30 Jahre lang in zugänglicher und lesbarer Form aufzubewahren, soweit sie im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand stehen. Individuell vereinbarte oder behördlich angeordnete längere Aufbewahrungsfristen sind umfassend zu befolgen. Zur Qualitätssicherung gehört auch das ständige Unterhalten von Richtlinien und Schulungsprogrammen, die sicherstellen, dass alle Mitarbeiter sich darüber bewusst sind, dass sie erheblichen Anteil an Qualität, Sicherheit und Konformität der Produkte und Dienstleistungen haben.
7. Unteraufträge
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ist unser Lieferant nicht berechtigt, die Ausführung des Auftrages oder sonstige einzelne vertragliche Ansprüche ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Unsere Zustimmung werden wir nur aus wichtigem Grunde verweigern; als wichtiger Grund gilt jedenfalls das Fehlen von erforderlichen Zertifizierungen, Zulassungen, mangelnde Erfahrung oder Zuverlässigkeit oder Mangel an erforderlicher Qualifikation. Etwaige Unterlieferanten sind uns stets vorab unverzüglich zu benennen. Sollten spezielle Verfahren im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit erforderlich sein (z.B. Wärmebehandlung, Beschichtung, chemische Verarbeitung usw.), muss der Zulieferer/Unterauftragnehmer bzw. sonstige Dritte in dem für die Vertragserfüllung relevanten Zusammenhang ein Qualitätsmanagementsystem gemäß der ISO9001 und/oder vergleichbaren Standard (NADCAP, ISO/RS22163:2017) aufweisen. Unser Lieferant hat stets sicherzustellen, dass ein Zulieferer, Unterauftragnehmer oder sonstiger Dritter die für die Zusammenarbeit speziell erforderlichen Anforderungen erfüllt. Etwaige Ausnahmen von diesen Maßgaben bedürfen stets unserer vorherigen, schriftlichen Genehmigung.
Unser Lieferant hat stets eine Liste von zugelassenen Subunternehmen zu führen und uns bei berechtigtem Bedarf hierin Einsicht zu gewähren.
8. Geschützte Informationen, Kundenschutz
Sämtliche Informationen, die unser Lieferant von uns erhält, sind strengstens vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere vorherige, schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Geschützte Informationen sind unter anderem, aber nicht ausschließlich, sämtliche Arten von Daten, gleich in welcher Form und auf welchem Träger, Zeichnungen, Dokumentationen, Werkzeuge, Materialien, Vorrichtungen, Modelle und technische sowie wirtschaftliche Darstellungen jeder Art; dies gilt sowohl für unsere Daten als auch diejenigen unserer Kunden oder sonstiger Dritter. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere, Kundennamen oder kundenbezogene Daten, die er im Rahmen der Zusammenarbeit erhalten hat, in keiner Weise für sich zu verwenden. Der Lieferant verpflichtet sich zudem, nicht selbst zu unseren Kunden in direkten geschäftlichen Kontakt zu treten und weder unmittelbar, noch mittelbar für sie tätig zu werden. Darüber hinaus verpflichtet er sich, auch dann in keinen geschäftlichen Kontakt mit unseren Kunden zu treten, wenn wir oder ein von uns beauftragter Dritter den Kontakt herstellen.
9. Gefälschte Produkte
Unser Lieferant hat jedes Verhalten, das auf eine Fälschung hindeutet, voll umfassend zu unterlassen. Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie effektive Methoden und Prozesse unterhalten, um die Risiken jeder Form einer Annahme und Weitergabe von gefälschtem Material oder Produkten auszuschließen bzw. zu minimieren. Bei sämtlichen festgestellten Fällen gefälschten Materials und Produkten sind wir unverzüglich zu informieren, dies gilt auch bei Verdachtsfällen. Derartige Materialien und Produkte sind im Rahmen der Zusammenarbeit keinesfalls erfüllungstauglich. Solche Materialien und Produkte werden aussortiert, sichergestellt bzw. sonst in geeigneter Weise behandelt (z.B. Rückgabe zwecks Austauschs, Vernichtung, Aufbewahrung zwecks Beweissicherung bzw. Information und Weitergabe an zuständige Stellen und Behörden). Im Falle einer solchen Lieferung ist unser Lieferant verpflichtet, sämtliche hiermit im Zusammenhang stehende Schäden, Kosten usw. zu tragen bzw. uns hiervon und von sämtlichen hiermit in Verbindung stehenden Risiken voll umfassend freizustellen.
10. Gerichtsstand, Rechtswahl, Schriftform, Schlussbestimmungen
Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis bzw. sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Lieferanten ist Wilhelmshaven, gleich welche Klage- oder Prozessart betroffen ist oder aber welchen Gegenstand die Klage betrifft. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt unter Ausschluss sämtlicher sonstiger Vorschriften, wie z.B. dem UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980, das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen bzw. des Vertragsverhältnisses bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Qualitätsanforderungen oder des Vertrages unwirksam sein oder sollte sich in dem Vertrag oder diesen Qualitätsanforderungen eine Lücke herausstellen, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt.
Revision: 002/11.2019